Rechtsprechung
BFH, 09.05.2007 - XI R 52/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
- Judicialis
EStG § 3 Nr. 9; ; EStG § 3 Nr. 9 Satz 1; ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG § 34; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ; GmbHG § 35 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses i.S. von § 3 Nr. 9 EStG im Falle eines Management buy out
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03
- BFH, 09.05.2007 - XI R 52/05
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (10)
- BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02
Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend …
Auszug aus BFH, 09.05.2007 - XI R 52/05
Gegen die Anwendung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; der Verzicht auf die Darlehensrückzahlung ist im Vertrag vom 22. Juni 1999 und damit nach der am 31. März 1999 erfolgten Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 erklärt worden (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 2. August 2006 XI R 34/02, BStBl II 2006, 887). - BFH, 10.11.2004 - XI R 64/03
Abfindung wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des …
Auszug aus BFH, 09.05.2007 - XI R 52/05
Das FG hat --von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht-- bisher keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der Verzicht auf die Darlehensrückzahlung eine Abfindung darstellt, also eine Zuwendung, die der Kläger anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Ausgleich von Nachteilen aus dem Verhalten des Arbeitgebers erhalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1991 XI R 9/87, BFHE 164, 279, BStBl II 1991, 723), und ob die Auflösung vom Arbeitgeber veranlasst worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 64/03, BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181). - BFH, 14.04.2005 - XI R 11/04
Abfindung; Entschädigungszusatzleistung
Auszug aus BFH, 09.05.2007 - XI R 52/05
Dabei wird das FG auch zu klären haben, ob mit dem Verzicht auf die Darlehensrückzahlung eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. der §§ 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt werden sollte (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 11/04, BFH/NV 2005, 1772).
- BFH, 16.07.1997 - XI R 85/96
Keine Auflösung des Dienstverhältnisses bei Arbeitgeberwechsel durch …
Auszug aus BFH, 09.05.2007 - XI R 52/05
Wird das bestehende Dienstverhältnis bei Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns oder anlässlich eines Betriebsübergangs zwar mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine steuerfreie Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1997 XI R 85/96, BFHE 183, 532, BStBl II 1997, 666;… vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195;… BFH-Beschluss vom 8. Juli 2005 XI B 32/03, BFH/NV 2005, 1859;… BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071). - BFH, 11.01.2006 - II R 12/04
Abgrenzung zwischen Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren
Auszug aus BFH, 09.05.2007 - XI R 52/05
Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) gewährt keinen Anspruch auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung (vgl. BFH-Urteil vom 11. Januar 2006 II R 12/04, BStBl II 2006, 615). - BFH, 12.04.2000 - XI R 1/99
Auflösung des Dienstverhältnisses i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG
Auszug aus BFH, 09.05.2007 - XI R 52/05
Wird das bestehende Dienstverhältnis bei Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns oder anlässlich eines Betriebsübergangs zwar mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine steuerfreie Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1997 XI R 85/96, BFHE 183, 532, BStBl II 1997, 666; vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195;… BFH-Beschluss vom 8. Juli 2005 XI B 32/03, BFH/NV 2005, 1859;… BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071). - BFH, 24.04.1991 - XI R 9/87
Entschädigung zur Abfindung einer unverfallbaren betrieblichen …
Auszug aus BFH, 09.05.2007 - XI R 52/05
Das FG hat --von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht-- bisher keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der Verzicht auf die Darlehensrückzahlung eine Abfindung darstellt, also eine Zuwendung, die der Kläger anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Ausgleich von Nachteilen aus dem Verhalten des Arbeitgebers erhalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1991 XI R 9/87, BFHE 164, 279, BStBl II 1991, 723), und ob die Auflösung vom Arbeitgeber veranlasst worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 64/03, BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181). - BFH, 13.12.2005 - XI R 8/05
Zur Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG bei nur formalem Arbeitgeberwechsel
Auszug aus BFH, 09.05.2007 - XI R 52/05
Wird das bestehende Dienstverhältnis bei Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns oder anlässlich eines Betriebsübergangs zwar mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine steuerfreie Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1997 XI R 85/96, BFHE 183, 532, BStBl II 1997, 666;… vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195;… BFH-Beschluss vom 8. Juli 2005 XI B 32/03, BFH/NV 2005, 1859; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071). - BFH, 08.07.2005 - XI B 32/03
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit
Auszug aus BFH, 09.05.2007 - XI R 52/05
Wird das bestehende Dienstverhältnis bei Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns oder anlässlich eines Betriebsübergangs zwar mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine steuerfreie Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1997 XI R 85/96, BFHE 183, 532, BStBl II 1997, 666;… vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195; BFH-Beschluss vom 8. Juli 2005 XI B 32/03, BFH/NV 2005, 1859;… BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071). - FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03
Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen …
Auszug aus BFH, 09.05.2007 - XI R 52/05
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg; die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1667 veröffentlicht.
- BFH, 02.04.2008 - IX R 82/07
Abfindung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Gesellschafter-Geschäftsführer
Das Dienstverhältnis als Gesellschafter-Geschäftsführer stellt rechtlich und wirtschaftlich betrachtet keine Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses als Angestellter dar (BFH-Urteil vom 9. Mai 2007 XI R 52/05, BFH/NV 2007, 1857).Damit hat er wirtschaftlich wie rechtlich eine wesentlich andere Stellung als ein nicht finanziell beteiligter (leitender) Angestellter (s. im Einzelnen BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1857, m.w.N.; s.a. Urteil des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 14. Juni 2006 5 AZR 592/05, BAGE 118, 278, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 396).
- BFH, 30.10.2008 - VI R 53/05
Lohnsteuerpauschalierung für Zukunftssicherungsleistungen - Auflösung und …
Dem entspricht im Grundsatz die mittlerweile ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 3 Nr. 9 EStG a.F. (…vgl. BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 82/07, BFH/NV 2008, 1325; vom 9. Mai 2007 XI R 52/05, BFH/NV 2007, 1857 zur Auflösung im Falle eines Management buy out; vom 21. Juni 1990 X R 48/86, BFHE 161, 372, BStBl II 1990, 1021 für die Fälle des Betriebsübergangs i.S. des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches, jeweils m.w.N.).